Fast jeder von uns hat Cybermobbing oder die Verbreitung von Unwahrheiten über Einzelpersonen, Unternehmen oder Regierungen schon einmal miterlebt, mancher sogar am eigenen Leib. Das Internet ist dabei Segen und Fluch zugleich: Einerseits sind Informationen leichter auffindbar und die internationale zwischenmenschliche und zwischen Unternehmen stattfindende Vernetzung wird immer größer, andererseits jedoch vergisst das Internet nie. Informationen, die auf der Ursprungsseite bereits gelöscht wurden, sind häufig bei Google oder über die Cache-Suche auch anderer Dienste noch jahrelang auffindbar. Die Aaden Detektive Stuttgart informieren über das Thema Diffamierung im World Wide Web:
Rufschädigende Äußerungen und Unwahrheiten im Netz, die überraschend regelmäßig an die Detektive der Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart herangetragen werden, bestimmen inzwischen in unserem Zeitalter der Technologisierung und Vernetzung den Alltag vieler Privatpersonen und Unternehmen und sorgen neben vielen anderen Problemen auch für Strafanzeigen und Rechtsstreitigkeiten. Egal, ob eine Schülerin persönlich oder fachlich beleidigende Aussagen über ihren Lehrer bei Facebook oder auf den einschlägig in den Medien besprochenen Lehrer-Bewertungsportalen hinterlässt, oder ob ein ehemaliger Angestellter auf seinem Privatblog als Tatsachen getarnte mit unwahren Fakten gespickte Werturteile über seinen vorherigen Arbeitgeber veröffentlicht – beide Fälle und viele weitere können nicht nur verletzend, sondern sogar persönlichkeits- oder unternehmensschädigend sein, indem sie für Schwierigkeiten bei der Anwerbung kompetenter Mitarbeiter bzw. bei der Jobsuche und für Umsatzverluste wegen abgeschreckter Kunden sorgen. Der Bundesgerichtshof (BHG) hat daher im Juni 2015 folgendes Urteil gefällt:
„Betreiber einer Homepage sind nicht nur dafür verantwortlich, nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen auf ihrer Seite zu beseitigen, sondern auch wenn die Behauptung von Dritten übernommen wurde und diese auf deren Internetseite noch sichtbar ist.“ (BHG, 28.7.2015, Az: VI ZR 340/14)
Dieses Urteil stärkt nun den Betroffenen den Rücken, da nicht nur der Urheber einer schädigenden Behauptung, sondern auch sämtliche Personen, die diese Äußerungen geteilt und weiter verbreitet haben, juristisch zur Rechenschaft gezogen werden können.
Damit es aber überhaupt zu einem Gerichtsverfahren kommen kann, bei dem der Beklagte für die Löschung der Behauptungen, eine Schadensersatzzahlung oder eine Wiederherstellung des Rufs des Klägers verurteilt werden kann, müssen gerichtsfeste Beweise über die rufschädigenden Äußerungen vorgelegt werden. Diese recherchieren die Wirtschafts- und Privatdetektive der Aaden Detektei Stuttgart nicht nur und dokumentieren sie gerichtssicher, sondern auch deren Verfasser können unter Umständen bei anonymen Postings von unseren IT-Spezialisten ermittelt werden: 0711 7153 011-0. Viele Leute sind sich nicht bewusst, dass sie durchaus nicht anonym im Internet unterwegs sind: Ihre Email- und IP-Adressen hinterlassen eine für Informatiker und IT-Experten mitunter leicht auffindbare Spur und lassen damit Schlüsse auf die Identität zu.
Was für viele vielleicht eine Überraschung darstellt, ist letztendlich nur eine logische Konsequenz: Wer ohne eine eigene Prüfung der Tatsachen oder Beweise Falschinformationen aus einer – egal ob sicheren oder unsicheren – Quelle verbreitet, macht sich gleichsam mitschuldig. Ein „Störer“ ist daher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1004 BGB) jeder, der eine Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt, und damit jeder, der an der Verbreitung und Veröffentlichung dieser Aussagen beteiligt ist. Alle Personen, die unter diese Definition fallen, sind damit auch auf Unterlassung und/oder Tilgung verklagbar. Folglich lohnt sich die tiefergehende Ermittlung aller Beteiligten durch unsere Privatdetektive aus Stuttgart.
Abgesehen von den durch die Aaden Detektive Stuttgart besorgten gerichtsverwertbaren Beweisen für eine rufschädigende Äußerung oder Behauptung muss jedoch gleichsam die Zumutbarkeit einer Löschung der betreffenden Textpassagen gegeben sein. Gerade weil der Begriff wenig genau bzw. kaum objektiv definierbar klingt, liegt es im Handlungsspielraum des Gerichts, diese Zumutbarkeit festzustellen. So ereigneten sich bereits mehrfach Fälle, in denen zwar unwahre und wirtschaftlich schädigende Aussagen getätigt wurden, deren rufschädigende Natur das Gericht auch anerkannte, jedoch nicht die Zumutbarkeit der vollständigen Löschung durch den Verfasser/Täter sah. Dadurch sind Beklagte nicht dazu gezwungen, komplette Artikel, wohl aber die schädigenden und unwahren Behauptungen darin zu löschen sowie eine Schadensersatzzahlung an den Kläger zu leisten. Dieser Schadenersatz begründet sich unter anderem durch den oben erwähnten Aspekt der langlebigen Bewahrung von Informationen im Internet, die für eine dauerhafte Beeinträchtigung des Rufes der Geschädigten sorgen können.
Auch Google ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom August 2011 (Az.: 7 U 51/10) nicht mehr von der Haftung bei der Suchanzeige rechtswidriger Seiten oder verleumdender Äußerungen ausgeschlossen. Ebenfalls im kürzlich beendeten Fall einer Klage gegen die Auto-Vervollständigungsfunktion eines großen Suchmaschinenbetreibers einigte sich der Großkonzern außergerichtlich mit der Klägerin und entfernte einige der von ihr beanstandeten und rufschädigenden Begriffe, die automatisch bei der Suche nach der Person zum Vervollständigen vorgeschlagen wurden. Ein Sprecher des Konzerns gab nach der Einigung an, einige Funktionen der Autokorrekturfunktion dahingehend verändert zu haben, dass beanstandete Begriffe nicht mehr zur Vervollständigung vorgeschlagen werden. Dies entspricht im weitesten Sinne auch einem weiteren Urteil des Landgerichts Heidelberg (Az.: 2 O 162/13) vom Dezember 2014, nach dem der Suchmaschinenbetreiber Inhalte oder Webseiten nicht mehr in seiner Suche anzeigen darf, wenn diese beanstandet wurden.
Auch hier sind die Detektive der Aaden Detektei Stuttgart einsetzbar, da sie die entsprechenden schädigenden Seiten recherchieren und den Kontakt zu den Betreibern der Suchmaschine herstellen. Sollten diese Betreiber den Löschungsforderungen nicht nachkommen, helfen unsere Privat- und Wirtschaftsdetektive aus Stuttgart auch bei der weiteren Vorgehensweise, zum Beispiel bei der Beschaffung gerichtsfester Beweise bezüglich eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Da das Landgericht Köln dieses Urteil im August 2015 (Az.: 28 O 75/15) auch insofern erweitert hat, dass lediglich ein geäußerter Verdacht ausreichend ist, um den Suchmaschinenbetreiber zu einer Prüfung der betreffenden Webseiten zu verpflichten, ist auch hier der Einsatz unserer Stuttgarter Privatdetektive zu empfehlen, da wir bei einem Erstverdacht vor einer Meldung beim Suchmaschinenbetreiber bereits recherchieren, diesen Verdacht an die entsprechenden Stellen weiterleiten und im Ernstfall auf eine möglichst zeitnahe Löschung pochen können: info@aaden-detektive-stuttgart.de.