Privatdetektive wie jene
der Aaden Detektei
Stuttgart sind in Deutschland Gewerbetreibende laut § 14
Gewerbeordnung mit leider sehr geringfügigen Zugangsvoraussetzungen. Vom Ordnungsamt wird lediglich die persönliche Eignung geprüft, d.h. das
Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister. Einen Qualifikationsnachweis in Form einer Ausbildung, einer Zertifizierung oder einer einschlägigen beruflichen Laufbahn im behördlichen Ermittlungsdienst müssen Detektive in Stuttgart oder im Rest der Republik trotz jahrzehntelanger Bestrebungen der Berufsverbände nicht erbringen. Folglich gibt es eine große Zahl blauäugiger Gewerbetreibender, die
nicht mit den Rechten und
Pflichten von Detektiven vertraut sind und auf diese Weise sich und ihre Klienten in die Bredouille bringen können.
Da Privatermittler und Wirtschaftsdetektive in Stuttgart und ganz Deutschland beinahe wie jeder anderer Gewerbetreibende behandelt werden, also keiner gesonderten Überwachung unterliegen, werden ihnen auch keine besonderen Rechte gewährt. Umso wichtiger ist es für den rechtskundigen Detektiv, die Jedermanns- und Selbsthilferechte zu kennen, die ein jeder Bundesbürger innehat. Diese Rechte, derer sich die Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart bedient, sind im Einzelnen:
Die Detektive der Aaden Detektei Stuttgart sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, sich an das Straf- und Zivilrecht, das Grundgesetz und die Gewerbeordnung zu halten. Einige Pflichten besitzen dabei besondere Relevanz: