23. August 2015
Privatdetektive wie jene der Aaden Detektei Stuttgart sind in Deutschland Gewerbetreibende laut § 14 Gewerbeordnung mit leider sehr geringfügigen Zugangsvoraussetzungen. Vom Ordnungsamt wird lediglich die persönliche Eignung geprüft, das heißt das Führungszeugnis und das Gewerbezentralregister. Einen Qualifikationsnachweis in Form einer Ausbildung, einer Zertifizierung oder einer einschlägigen beruflichen Laufbahn im behördlichen Ermittlungsdienst müssen Detektive in Stuttgart oder im Rest der Republik trotz jahrzehntelanger Bestrebungen der Berufsverbände nicht erbringen. Folglich gibt es eine große Zahl blauäugiger Gewerbetreibender, die nicht mit den Rechten und Pflichten von Detektiven vertraut sind und auf diese Weise sich und ihre Klienten in die Bredouille bringen können.
Da Privatermittler und Wirtschaftsdetektive in Stuttgart und ganz Deutschland beinahe wie jeder anderer Gewerbetreibende behandelt werden, also keiner gesonderten Überwachung unterliegen, werden ihnen auch keine besonderen Rechte gewährt. Umso wichtiger ist es für den rechtskundigen Detektiv, die Jedermanns- und Selbsthilferechte zu kennen, die ein jeder Bundesbürger innehat. Diese Rechte, derer sich die Aaden Wirtschaftsdetektei Stuttgart bedient, sind im Einzelnen:
Die Detektive der Aaden Detektei Stuttgart sind natürlich grundsätzlich verpflichtet, sich an das Straf- und Zivilrecht, das Grundgesetz und die Gewerbeordnung zu halten. Einige Pflichten besitzen dabei besondere Relevanz:
Aaden Wirtschaftsdetektei GmbH Stuttgart
Lautenschlagerstraße 23
D-70173 Stuttgart
Tel.: 0711 7153 011-0
Fax: 0711 7153 011-9
E-Mail: info@aaden-detektive-stuttgart.de
Web: https://www.aaden-detektive-stuttgart.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Dr. Maya Grünschloß
Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 83824
Tags: detektei, wirtschaftsdetektei, Stuttgart, Privatdetektiv, Mitarbeiterüberwachung, Recht, Gesetz, Gewerbeordnung, detektiv, Wirtschaftsermittler, Wirtschaftsdetektiv